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Gemäß § 35 Abs. 6 Hessisches Meldegesetz (HMG) haben die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner, über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Übermittlungssperren nach § 32 Abs. 2 und § 35 Abs. 5 HMG

 

Ohne Angabe von Gründen kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner die Weitergabe seiner Daten

· an die Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten

  (§ 32 Abs.  2 HMG),
· an Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen

   im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren

  (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG)
· aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter

  staatlicher  oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk

  (§ 35 Abs. 3 HMG) und
· an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)

widersprechen.


 

Auskunft über das Internet nach § 34a HMG


Die Neufassung des Hessischen Meldegesetzes (HMG), das am 01.02.2006 in Kraft getreten ist, sieht in § 34a weiterhin vor, dass die Auskünfte nach § 34 Abs. 1 HMG auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können.
Dies ist nur zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widerspricht.


 

Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 HMG

 

Eine Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Beantragung einer Auskunftssperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird. Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

 

Auskunftssperren die Kraft Gesetzes von der Meldebehörde einzutragen sind:

 

· bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern

  ( § 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG) d.h. die Meldebehörde hat die Auskunft zu

  verweigern, wenn die Einsicht im Geburten- und Familienbuch nach

  § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf
· bei Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG)
   Offenbarungsverbot nach § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch
· für Transsexuelle (§ 5 Transsexuellengesetz)


 

Grundsätzlich sind die Sperren bei einer Anmeldung neu zu beantragen.


Zuständig für die Eintragung der Sperren ist der


                                                Magistrat der Stadt Maintal
                                                Fachdienst Stadtladen
                                                Klosterhofstraße 4 – 6, 63477 Maintal

 

Maintal, 20. August 2009                                               Der Magistrat der Stadt Maintal
                                                                                          Fachdienst Stadtladen
                                                                                          Im Auftrag: Weber