Gemäß § 35 Abs. 6 Hessisches Meldegesetz (HMG) haben die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner, über die Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Ohne Angabe von Gründen kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner die Weitergabe seiner Daten
· an die Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten
(§ 32 Abs. 2 HMG),
· an Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen
im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren
(§ 35 Abs. 1 und 2 HMG)
· aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter
staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk
(§ 35 Abs. 3 HMG) und
· an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)
widersprechen.
Auskunft über das Internet nach § 34a HMG
Die Neufassung des Hessischen Meldegesetzes (HMG), das am 01.02.2006 in Kraft getreten ist, sieht in § 34a weiterhin vor, dass die Auskünfte nach § 34 Abs. 1 HMG auch im Wege eines automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden können.
Dies ist nur zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widerspricht.
Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 HMG
Eine Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Beantragung einer Auskunftssperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird. Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Auskunftssperren die Kraft Gesetzes von der Meldebehörde einzutragen sind:
· bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern
( § 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG) d.h. die Meldebehörde hat die Auskunft zu
verweigern, wenn die Einsicht im Geburten- und Familienbuch nach
§ 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf
· bei Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG)
Offenbarungsverbot nach § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch
· für Transsexuelle (§ 5 Transsexuellengesetz)
Grundsätzlich sind die Sperren bei einer Anmeldung neu zu beantragen.
Zuständig für die Eintragung der Sperren ist der
Magistrat der Stadt Maintal
Fachdienst Stadtladen
Klosterhofstraße 4 – 6, 63477 Maintal
Maintal, 20. August 2009 Der Magistrat der Stadt Maintal
Fachdienst Stadtladen
Im Auftrag: Weber